“Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst" * annotated by Lisa Countryman Vom 31. Mai, 1938 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verfündet wird: § I Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Mussen oder der Offentlichkeit zugänglichen Sammlungen sichergestellt und von einer vom Führer und Reichskanzler bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt sind, können ohne Entschädigung zu Gunsten des Reichs eingezogen werden, soweit sie bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsangehörigen oder inländischen juristischen Personen standen. § 2 1.) Die Einziehung ordnet der Führer und Reichskanzler an. Er trifft die Verfügung über die in das Eigentum des Reichs übergehenden Gegenstände. Er kann die im Satz 1 und 2 bestimmten Befugnisse auf andere Stellen übertragen. 2.) In besonderen Fällen können Massnahmen zum Ausgleich von Härten getroffen werden. § 3 Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Berlin, den 31. Mai 1938. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Dr. Goebbels * Betrifft nicht das Land Österreich |